{"id":68509,"date":"2021-01-30T13:26:02","date_gmt":"2021-01-30T12:26:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.autoopen.de\/?p=68509"},"modified":"2021-01-30T13:26:02","modified_gmt":"2021-01-30T12:26:02","slug":"daimler-dieselskandal-vor-dem-bundesgerichtshof-weiter-gestiegene-erfolgsaussichten-fuer-geschaedigte-verbraucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.autoopen.de\/68509\/daimler-dieselskandal-vor-dem-bundesgerichtshof-weiter-gestiegene-erfolgsaussichten-fuer-geschaedigte-verbraucher\/","title":{"rendered":"Daimler-Dieselskandal vor dem Bundesgerichtshof: Weiter gestiegene Erfolgsaussichten f\u00fcr gesch\u00e4digte Verbraucher"},"content":{"rendered":"

M\u00f6nchengladbach (ots) Die erstmalige Auseinandersetzung des Bundesgerichtshofs mit dem Daimler-Thermofenster ist ein Paukenschlag im Verbraucherrecht: Die Instanzgerichte m\u00fcssen nach dem Beschluss zwingend die Argumente der Verbraucher anerkennen und nachpr\u00fcfen. Alles andere sei eine Verletzung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/h2>\n

Der Bundesgerichtshof hat einmal mehr im Dieselskandal im Sinne eines gesch\u00e4digten Verbrauchers gegen die Daimler AG entschieden (Beschluss vom 19.01.2021, Az.:VI ZR 433\/19). Der Kl\u00e4ger hatte am 19. Januar 2012 von der Daimler AG ein Neufahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI zu einem Kaufpreis von 32.106,20 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM651 der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet und unterliegt keinem R\u00fcckruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Der Darstellung des gesch\u00e4digten Verbrauchers zufolge werde die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung bei k\u00fchleren Temperaturen durch das sogenannte Thermofenster reduziert beziehungsweise bei bestimmten Temperaturen v\u00f6llig abgeschaltet. Dies f\u00fchre zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen. Daher sieht der K\u00e4ufer in der Steuerung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung.<\/p>\n

„Die Vorinstanzen haben einen Schadenersatzanspruch aus \u00a7 826 BGB wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung gegen die Daimler AG verneint. Das Inverkehrbringen des vom Kl\u00e4ger erworbenen Fahrzeugs sei unabh\u00e4ngig von der objektiven Rechtm\u00e4\u00dfigkeit oder Rechtswidrigkeit des in der Motorsteuerung installierten Thermofensters weder als sittenwidrige Handlung einzustufen noch ergebe sich daraus der erforderliche Sch\u00e4digungsvorsatz der Beklagten. Zudem k\u00f6nne der gesch\u00e4digte Verbraucher nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellen, dass die Verantwortlichen der Daimler AG in dem Bewusstsein agiert h\u00e4tten, m\u00f6glicherweise eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung zu verwenden“, gibt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) den Sachverhalt wieder. Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.<\/p>\n

„Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt eindeutig gegen diese Lesart positioniert, das angefochtene Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers wegen Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Zwar sei das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung des Emissionskontrollsystems f\u00fcr sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung zu begr\u00fcnden“, sagt Dieselexperte Dr. Hartung. Sittenwidrigkeit liege nur dann vor, wenn die Verantwortlichen der Daimler AG bei der Entwicklung und\/oder Verwendung der temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt, eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesversto\u00df gegen die Verordnung 715\/2007\/EG billigend in Kauf genommen h\u00e4tten.<\/p>\n

„Daraus folgt f\u00fcr die Richter des unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlungen zust\u00e4ndigen VI. Zivilsenats auch die verbraucherfreundliche Entscheidung im Dieselverfahren. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr ein derartiges Vorstellungsbild sprechende Anhaltspunkte nicht aufgezeigt, sei fehlerhaft“, betont Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Es hei\u00dft im Wortlaut der Pressemitteilung zum Beschluss: „Unter Verletzung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r hat es dessen Vorbringen nicht ber\u00fccksichtigt, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben \u00fcber die Arbeitsweise des Abgasr\u00fcckf\u00fchrungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben. Dabei wird es zun\u00e4chst der Beklagten Gelegenheit zur Erwiderung auf dieses Vorbringen geben m\u00fcssen.“<\/p>\n

Der Rechtsanwalt stellt heraus: „Das ist ein bahnbrechender Beschluss f\u00fcr Gesch\u00e4digte im Dieselabgasskandal der Daimler AG. Gerichte m\u00fcssen zwingend die Argumente der Verbraucher anerkennen und nachpr\u00fcfen und k\u00f6nnen dies nicht einfach als irrelevante Behauptungen abtun. Das er\u00f6ffnet v\u00f6llig neue M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Kl\u00e4ger, gegen die Daimler AG zu ihrem Recht zu kommen. Die erstmalige Auseinandersetzung des Bundesgerichtshofs mit dem Daimler-Thermofenster ist also ein Paukenschlag im Verbraucherrecht!“<\/p>\n

1. Der Bundesgerichtshof ist also dem Vorgehen einiger Oberlandesgerichte massiv entgegengetreten, die Anspr\u00fcche wegen Verwendung des Thermofensters pauschal zur\u00fcckgewiesen haben. Nunmehr muss die Daimler AG in den Verfahren ihrerseits mehr und detaillierteren Sachvortrag liefern. „Das ist auch positiv f\u00fcr die Kl\u00e4ger – auch in Verfahren gegen andere Hersteller“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.<\/p>\n

Dabei verweist Dr. Hartung auch nochmals auf die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020, die er mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Danach k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. „Das gilt auch dann, wenn kein R\u00fcckruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr ist das Gericht laut dem BGH gehalten, ein angebotenes Sachverst\u00e4ndigengutachten auch einzuholen, da ansonsten der Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt wird“, erkl\u00e4rt der Rechtsanwalt. Insbesondere k\u00f6nne sich Daimler hinsichtlich der Vorlage von R\u00fcckrufbescheiden des KBA nicht auf Betriebsgeheimnisse berufen.<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
\nDr. Gerrit W. Hartung
\nHumboldtstra\u00dfe 63
\n41061 M\u00f6nchengladbach
\nTelefon: 02161 68456-0
\nE-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
\nInternet: www.hartung-rechtsanwaelte.de<\/p>\n

Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/p>\n

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