{"id":69904,"date":"2021-04-19T15:34:36","date_gmt":"2021-04-19T13:34:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.autoopen.de\/?p=69904"},"modified":"2021-04-19T15:34:36","modified_gmt":"2021-04-19T13:34:36","slug":"abgasskandal-bei-der-daimler-ag-kuehlmittel-sollwert-temperaturregelung-als-pruefstandserkennung-bei-mercedes-benz-fahrzeug-erkannt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.autoopen.de\/69904\/abgasskandal-bei-der-daimler-ag-kuehlmittel-sollwert-temperaturregelung-als-pruefstandserkennung-bei-mercedes-benz-fahrzeug-erkannt\/","title":{"rendered":"Abgasskandal bei der Daimler AG: K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als Pr\u00fcfstandserkennung bei Mercedes-Benz-Fahrzeug erkannt"},"content":{"rendered":"

M\u00f6nchengladbach (ots)<\/span><\/p>\n

Das Landgericht Saarbr\u00fccken zeigt sich \u00fcberzeugt, dass die in einem Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor des Typs OM651 (Abgasnorm Euro 5) verwendete K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung nahezu nur unter Pr\u00fcfstandsbedingungen zum Einsatz kommt. Das ist eine wichtige Weiterentwicklung f\u00fcr gesch\u00e4digte Verbraucher.<\/p>\n

Das Landgericht Saarbr\u00fccken (Urteil vom 09.04.2021; Az.: 12 O 320\/19) hat in einem Dieselverfahren gegen die Daimler AG ein interessantes Grundsatzurteil gesprochen und bei einem Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor des Typs OM651 (Abgasnorm Euro 5) die bekannte K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung definiert, die vornehmlich unter Pr\u00fcfstandsbedingungen zum Einsatz kommt.<\/p>\n

Die Daimler AG wurde konkret verurteilt, an den Kl\u00e4ger 17.263,37 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2019 zu zahlen und 69 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung am 19. M\u00e4rz 2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 150.890 Kilometer auf, nachdem der gesch\u00e4digte Verbraucher es Ende November 2014 mit einer damaligen Laufleistung von 49.063 Kilometern zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro mit einer Bankfinanzierung erworben hatte.<\/p>\n

„Mit dem Urteil wird, kurz gesagt, die K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als Pr\u00fcfstandserkennung benannt. Das ist eine zus\u00e4tzliche Entwicklung und verknappt die Spielr\u00e4ume f\u00fcr die Daimler AG zusehends, sich aus dem Abgasskandal herauszureden. Dem Kl\u00e4ger steht also nach der Entscheidung des Landgerichts Saarbr\u00fccken Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB zu“, sagt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.<\/p>\n

Das Gericht zeigte sich \u00fcberzeugt, dass die im streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug verwendete K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung nahezu nur unter Pr\u00fcfstandsbedingungen zum Einsatz komme. Ebenso stellte das Gericht heraus, dass die Parameter der K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung so eng konfiguriert seien, dass sie vornehmlich unter Pr\u00fcfstandsbedingungen eingehalten w\u00fcrden. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne nicht angenommen werden, dass die Funktion im realen Stra\u00dfenverkehr \u00fcberhaupt eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der eigentliche Sinn der Funktion darin ersch\u00f6pfe, auf dem Pr\u00fcfstand niedrige NOx-Werte zu erzielen und dabei vorzut\u00e4uschen, diese Werte w\u00fcrden auch im realen Stra\u00dfenverkehr erreicht. Die gesamte Konstruktion sei daher darauf ausgelegt gewesen, \u00fcber die Manipulation zu t\u00e4uschen.<\/p>\n

Die Einrede der Verj\u00e4hrung lie\u00df das Gericht nicht gelten. Die Daimler AG argumentierte, der Kl\u00e4ger sei aufgrund der Darlehensbedingungen und aufgrund der Sicherungs\u00fcbereignung an die finanzierende Bank nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzanspr\u00fcchen gegen die Beklagte berechtigt. F\u00fcr das Gericht galt aber: Dem Kl\u00e4ger konnte das nicht ausge\u00fcbte R\u00fcckgaberecht im Jahr 2017 schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil dem Kl\u00e4ger im November 2017 die Tatsache, dass in seinem Fahrzeug eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung verbaut ist, noch nicht bekannt gewesen war. „Jedenfalls liegen vor dem Hintergrund, dass der R\u00fcckruf des KBA f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug erst im Jahr 2019 erfolgte, keine gegenteiligen Anhaltspunkte f\u00fcr eine Kenntnis des Kl\u00e4gers vor.“<\/p>\n

Auch wichtig f\u00fcr Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedurfte es laut Gericht nicht. Denn die technische Wirkungsweise der Abschalteinrichtung steht auch wegen der fehlenden Ersch\u00fctterung des vom Kl\u00e4ger gef\u00fchrten Beweises durch die Beklagte in ihren Grundz\u00fcgen fest. Deren rechtliche Beurteilung obliegt der Kammer im Rahmen der Rechtsanwendung. Das vereinfacht Schadenersatzklagen f\u00fcr gesch\u00e4digte Verbraucher gegen die Daimler AG nochmals.“<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
\nDr. Gerrit W. Hartung
\nHumboldtstra\u00dfe 63
\n41061 M\u00f6nchengladbach
\nTelefon: 02161 68456-0
\nE-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
\nInternet: www.hartung-rechtsanwaelte.de<\/p>\n

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