{"id":77995,"date":"2021-12-22T08:19:14","date_gmt":"2021-12-22T07:19:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.autoopen.de\/?p=77995"},"modified":"2021-12-22T08:19:14","modified_gmt":"2021-12-22T07:19:14","slug":"dieselskandal-der-daimler-ag-erfolgreiche-berufung-vor-dem-oberlandesgericht-frankfurt-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.autoopen.de\/77995\/dieselskandal-der-daimler-ag-erfolgreiche-berufung-vor-dem-oberlandesgericht-frankfurt-2\/","title":{"rendered":"Dieselskandal der Daimler AG: Erfolgreiche Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt"},"content":{"rendered":"

Das Landgericht Frankfurt am Main muss ein Dieselverfahren neu verhandeln. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das kl\u00e4gerische Vorbringen bez\u00fcglich eines arglistig verschwiegenen Sachmangels beziehungsweise wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung als schl\u00fcssig erkl\u00e4rt und die Verteidigungsstrategie der Daimler AG damit ausgehebelt.<\/p>\n

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich deutlich im Dieselabgasskandal positioniert (Urteil vom 20.05.2021, Az.: 3 U 7\/20) und auf Berufung eines gesch\u00e4digten Verbrauchers das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 03.12.2020, Az.: 2-14 O 243\/19) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zust\u00e4ndige Landgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger hatte im Juli 2013 einen gebrauchten Mercedes-Benz E 350 CDI Coup\u00e9 mit einem Kilometerstand von 26.024 f\u00fcr 37.000 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM642 ausgestattet. In dem Verfahren vor dem Landgericht hatte der gesch\u00e4digte Verbraucher detailliert dargelegt, dass das Fahrzeug mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei. So gebe es eine Motorsteuerung-Software, die ein enges Temperaturfenster erkenne, das der Temperatur beim Durchfahren des Pr\u00fcfzyklus entspreche. Wenn das entsprechende Temperaturfenster erkannt werde, werde die Abgasreinigung durch Abgasr\u00fcckf\u00fchrung, Abgasnachbehandlung oder anderen Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Abgasreinigung, die in anderen Temperaturfenstern erfolge, erheblich intensiviert und optimiert.<\/p>\n

„Zus\u00e4tzlich kommt eine sogenannte K\u00fchlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Die K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung stellt eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung dar, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Pr\u00fcfstand befindet. Trifft dies zu, sorgt diese Regelung daf\u00fcr, dass der gesamte K\u00fchlkreislauf m\u00f6glichst lange k\u00fchl gehalten wird. „Abschalteinrichtungen wie Thermofenster bei der Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen oder eben auch K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelungen sind grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Das hat die EU-Generalanw\u00e4ltin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag zu einem vielbeachteten Verfahren am Europ\u00e4ischen Gerichtshof EuGH klargemacht. Entscheidend bei dem EuGH-Verfahren ist die Aussage, dass auch temperaturabh\u00e4ngige Abgaskontrollsysteme unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtungen darstellen“, sagt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.<\/p>\n

„Das Landgericht hat den Vortrag des gesch\u00e4digten Verbrauchers als ins Blaue hinein verworfen und ist damit der Verteidigungsstrategie der Daimler AG gefolgt, die die vorgebrachten Aussagen als Spekulationen zur\u00fcckgewiesen hat. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat dies aber nicht verfangen. Die Richter erkl\u00e4rten, dass die Klage des Fahrzeugk\u00e4ufers bez\u00fcglich einer Haftung wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB Erfolg haben k\u00f6nne“, betont Dr. Hartung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das kl\u00e4gerische Vorbringen bez\u00fcglich eines arglistig verschwiegenen Sachmangels beziehungsweise eben wegen einer vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung schl\u00fcssig“, erkl\u00e4rt Dr. Gerrit W. Hartung. Vor allem das Vorliegen der K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung habe die Oberlandesrichter zu ihrer Entscheidung im Sinne des gesch\u00e4digten Verbrauchers gebracht.<\/p>\n

Besonders erfreulich f\u00fcr Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist die Tatsache, dass sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 bezieht, die er mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Danach k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. „Das Gericht w\u00fcrdigt ausdr\u00fccklich die Tatsache, dass die Substantiierungsanforderungen an die Darlegung eines Sachmangels die Abgasmanipulation an Dieselfahrzeugen betreffend nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrften. F\u00fcr gesch\u00e4digte Verbraucher im Abgasskandal ist dieses Berufungsurteil eine sehr gute Nachricht, die der Sache weiteren positiven Schwung verleihen kann.“<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
\nDr. Gerrit W. Hartung
\nHumboldtstra\u00dfe 63
\n41061 M\u00f6nchengladbach
\nTelefon: 02161 68456-0
\nE-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
\nInternet: www.hartung-rechtsanwaelte.de<\/a><\/p>\n

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