{"id":84880,"date":"2022-06-27T23:46:29","date_gmt":"2022-06-27T21:46:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.autoopen.de\/?p=84880"},"modified":"2022-06-27T23:46:29","modified_gmt":"2022-06-27T21:46:29","slug":"dieselskandal-der-daimler-ag-bundesgerichtshof-stellt-sich-auf-die-seite-der-verbraucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.autoopen.de\/84880\/dieselskandal-der-daimler-ag-bundesgerichtshof-stellt-sich-auf-die-seite-der-verbraucher\/","title":{"rendered":"Dieselskandal der Daimler AG: Bundesgerichtshof stellt sich auf die Seite der Verbraucher!"},"content":{"rendered":"

M\u00f6nchengladbach (ots)<\/span><\/p>\n

Der Bundesgerichtshof hat ein Dieselurteil des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben und ein Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/p>\n

Im Dieselabgasskandal der Daimler AG kann es zu einer weiteren verbraucherfreundlichen Entwicklung kommen. Der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 733\/21) hat der Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und damit ein Dieselurteil des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben. Damit muss das Berufungsgericht sich neu mit dem Fall befassen. Streitgegenst\u00e4ndlich ist ein im Januar 2016 gekauftes und von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz GLK 220 GDI 4MAT1C als Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM651 mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Ob das Fahrzeug von einem verpflichtenden R\u00fcckruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) betroffen ist, ist streitig. Ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update ist auf das Fahrzeug des Kl\u00e4gers aufgespielt worden. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag f\u00fcr das Fahrzeug nicht abgeschlossen.<\/p>\n

„Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgef\u00fchrt, dass dem Kl\u00e4ger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe laut Berufungsgericht nicht sittenwidrig gehandelt. Weder die Pr\u00fcfstandserkennung noch das Thermofenster noch die Verwendung einer K\u00fchlmittel-Solltemperatur-Regelung begr\u00fcnde den Vorwurf der Sittenwidrigkeit“, sagt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ( www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Bundesgerichtshof gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten.<\/p>\n

Der Bundesgerichtshof ist den Argumenten des Oberlandesgerichts Hamm nicht gefolgt. Unter anderem kritisiert der Bundesgerichtshof, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Sachvortrag des Kl\u00e4gers, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Pr\u00fcfstand befinde und in diesem Fall eine KSR aktiviere, die den Aussto\u00df von Stickoxiden auf das zul\u00e4ssige Ma\u00df reduziere, nicht nachgegangen ist. Die Verwendung einer derartigen Pr\u00fcfstandserkennungs-Software k\u00e4me als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der f\u00fcr die Beklagte handelnden Personen grunds\u00e4tzlich in Betracht. Damit habe das Berufungsgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen offenkundig \u00fcberspannt.<\/p>\n

Das Gericht schreibt weiterhin: „Ein Sachvortrag zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs ist bereits dann schl\u00fcssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n\u00e4herer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese f\u00fcr die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tats\u00e4chlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.“ Diese Grunds\u00e4tze gelten laut dem BGH insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorg\u00e4ngen habe. Eine Partei d\u00fcrfe auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einf\u00fchren, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen habe.<\/p>\n

Dies schlie\u00dft grunds\u00e4tzlich der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (28. Januar 2020) an, die Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. „Danach k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle k\u00f6nne auch die Daimler AG nicht einfach das Vorliegen ohne jede weitere Erkl\u00e4rung bestreiten. F\u00fcr gesch\u00e4digte Verbraucher entsteht somit ein neuer Hebel in Dieselverfahren gegen die Daimler AG“, betont der Rechtsanwalt.<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
\nDr. Gerrit W. Hartung
\nHumboldtstra\u00dfe 63
\n41061 M\u00f6nchengladbach
\nTelefon: 02161 68456-0
\nE-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
\nInternet: www.hartung-rechtsanwaelte.de<\/p>\n

Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/span><\/p>\n

Bildrechte:<\/strong> Dr. Gerrit W. Hartung, Gr\u00fcnder und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft \/ Weiterer Text \u00fcber ots und www.presseportal.de\/nr\/135256 \/ Die Verwendung dieses Bildes ist f\u00fcr redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Ver\u00f6ffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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