Worms (ots)
Leichtbau und alternative Antriebe gehen Hand in Hand
Strukturleichtbau ergänzt das vorhandene Produktportfolio
Strukturleichtbau auf Basis von faserverstärkten Kunststoffen ersetzt schwere Metalllösungen in Rohbau und Batterieanwendungen. Zudem bietet die Technologie deutlich bessere Design- und Integrationsmöglichkeiten. Dadurch unterstützt der Leichtbau besonders die Stärken von alternativen Antriebssystemen. Röchling Automotive intensiviert Forschung und Entwicklung in diesem Bereich. Gleich mehrere Produktsegmente profitieren davon – zum Beispiel Last aufnehmende Wannen und Mulden, Batterieabdeckungen und Unterfahrschutz sowie eine Vielzahl struktureller Komponenten.
Als Grundlage für Leichtbaulösungen dienen technische Kunststoffe. Röchlings Hochleistungskunststoffe werden dabei nach Bedarf mit anderen Werkstoffen kombiniert. Durch das Multi‑Material-Design entstehen Komponenten, die klassischen Lösungen überlegen sind. Peter Dill, Director Product Portfolio Global, fasst die Vorteile zusammen: „Kunststoffe sind beim Strukturleichtbau die Basis für eine maßgeschneiderte Veränderung von Materialeigenschaften. Dadurch eröffnen sich zahlreiche Einsatzmöglichkeiten. Das geringere Gewicht und die Integrationsmöglichkeit bieten die willkommene Chance, Kosten zu senken.“
Dill erklärt das am Beispiel des Frontendträgers von Röchling Automotive:...
Mönchengladbach (ots)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Beweisbeschluss erlassen, mit dem das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 geklärt werden soll. Es werden wesentliche Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt gestellt.
Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG nimmt immer weiter Fahrt auf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-17 U 365/20 zu Az.: 18c O 9/19 Landgericht Düsseldorf) einen interessanten Beweisbeschluss verfügt und richtet in dem Zusammenhang eine Reihe von Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt als für Kfz-Zulassungen verantwortliche Bundesbehörde.
"Es soll damit vorrangig geklärt werden, weshalb das Kraftfahrt-Bundesamt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug Golf VII 2.0 mit einem EA-288-Motor und der Abgasnorm Euro 6 mit vier Zylindern entschieden hat, nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, obwohl das Fahrzeug bei allen Prüfzyklen außer dem Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ kalt den gesetzlichen Grenzwert überschritten hat. Im Falle des RDE-Werts, also des Emissionsausstoßes im Straßenverkehr unter realen Umweltbedingungen,...